Geruchsbelästigung durch bäuerliche Tierhaltung
Auszug
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 20.09.2006
Relevante Erlasse
SR 814.318.142.1, Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
(16.12.1985)
Anhang 2 Ziff. 512
SR 814.318.142.1, Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
(16.12.1985)
Anhang 2 Ziff. 512
Leitsätze
Gemäss Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV sowie der FAT-Empfehlung Nr. 476 müssen Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung gewisse Mindestabstände zu bewohnten Zonen einhalten. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind in dieser Hinsicht bloss teilweise gleich zu behandeln wie Wohnzonen (z.B. Zonen für Schulhäuser, Krankenhäuser oder Alters- und Pflegeheime). Hingegen sind Zonen für Werkhöfe, Abfallsammelanlagen und dergleichen diesbezüglich eher den Gewerbe-, Industrie- oder Landwirtschaftszonen gleich zu stellen. Friedhöfe nehmen hier eine Zwischenstellung ein. Vorliegend wurde eine Unterschreitung des Mindestabstandes zwischen einem Stall und einem Friedhof auf 10 m zugelassen (E. 3.3).
Zeitschrift URP
URP 2006 811
Publikationsart
Entscheid