Materielle Enteignung; Lärm eines Flughafens
Leitsätze
Auch wenn ein Grundeigentümer die Möglichkeit hat, gestützt auf Art. 57 ff. EntG, eine Entschädigung wegen formeller Enteignung von Nachbarrechten zu verlangen, ist es ihm trotzdem nicht verwehrt, auch Anspruch auf eine Entschädigung wegen materieller Enteignung zu erheben; dies auch dann nicht, wenn im konkreten Fall der Grund für den Minderwert oder für die Einschränkungen im übermässigen Charakter der Einwirkungen liegt, die von einem öffentlichen Werk ausgehen (Flughafen, Nationalstrasse, Eisenbahnlinie). Es ist indessen in jedem Fall darauf zu achten, dass die Entschädigungen nicht kumuliert werden (E. 2.5). Resultieren Einschränkungen des Eigentumsrechts aus der Änderung eines Nutzungsplans, die zwecks Umsetzung der Umweltschutzgesetzgebung oder aus anderen raumplanungsrechtlichen Gründen vorgenommen wurde, obliegt es nicht einer Schätzungskommission des Bundes, sondern den kantonalen Rechtsprechungsinstanzen, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 RPG…
Zeitschrift URP
URP 2006 921
Publikationsart
Entscheid