Nutzungsplanung für einen Windpark
Leitsätze
Das Bundesrecht belässt den Kantonen bezüglich der Wahl der Massnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien einen grossen Spielraum. Es ist damit allein Sache des kantonalen Rechts, die Bewilligungsvoraussetzungen für eine Anlage zur Herstellung von Windenergie festzulegen (E. 4.5.1). Die Energiepolitik eines Kantons darf eine oder mehrere Quellen erneuerbarer Energie bevorzugen. Der Kanton Neuenburg hat die nötigen Massnahmen getroffen, um die Erstellung zweier Windparks zu ermöglichen. Es besteht damit ein öffentliches Interesse an der Realisierung des vorliegenden Projekts. Dem Umstand, dass der Anteil der Windenergie an der Herstellung und am Verbrauch von Elektrizität klein ist, kommt kein entscheidendes Gewicht zu (E. 4.5.2). Die kantonalen Zonen zum Schutz des Jurakamms und der Jurawälder umfassen einen bedeutenden Teil des Kantonsgebiets. Dabei kommen nicht allen Teilen dieser Zonen die gleichen natur- und landschaftsschützerischen Qualitäten zu.…
Zeitschrift URP
URP 2006 873
Publikationsart
Entscheid