Pflicht der Planungsbehörde zur Berichterstattung gemäss Art. 47 Abs. 1 RPV
Leitsätze
Wenn eine Planungsbehörde einen Nutzungsplan abändert und eine bestehende durch eine andere Bauzone ersetzt, so ist sie gemäss Art. 47 Abs. 1 RPV verpflichtet, einen Bericht zu erstellen, der unter anderem zeigt, dass der revidierte Nutzungsplan den Anforderungen des Bundesumweltrechts genügt. Mit diesem Instrument soll die in Art. 25a RPG verlangte materielle Koordination zwischen Umweltrecht und Raumplanungsrecht umgesetzt werden. Dieser Bericht muss sich konkret über die mit den Änderungen zusammenhängenden Fragen der Erschliessung, des Lärms und der Luftreinhaltung äussern. Ferner muss er aufzeigen, ob und in welchem Ausmass eine Realisierung der durch die Änderung ermöglichten Bauten die Umweltbelastung erhöhen oder vermindern würden, und er muss erwähnen, welche Mittel gegen die Beeinträchtigungen ergriffen werden. Die Planungsbehörde kann sich dieser Verpflichtung nicht einfach mit dem Vorwand entziehen, die neu geschaffenen…
Zeitschrift URP
URP 2006 887
Publikationsart
Entscheid