Lärmschutz; Öffnungszeiten der Terrassen von Restaurants
Leitsätze
Es ist klar, dass die Schliessung der Terrassen von Restaurants um Mitternacht von Sonntagabend bis Donnerstagabend eine zulässige vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG darstellt. Um zu diesem Schluss zu gelangen, muss man die Auswirkungen einer solchen Massnahme auf ein durchschnittliches Unternehmen der Branche in Betracht ziehen (E. 3.4). Es geht demnach nicht darum, die wirtschaftliche Situation jedes einzelnen Lokals genau zu prüfen, und auch nicht nur diejenige der speziellen Kategorie der Bars, die hauptsächlich eine nächtliche Kundschaft anziehen, sondern es sind alle Unternehmen der betroffenen Branche einzubeziehen, nämlich die Restaurants und Bars der Stadt, die ihre Kundschaft während der Sommersaison auf der Terrasse bedienen (E. 3.3).
Zeitschrift URP
URP 2007 501
Publikationsart
Entscheid