Schwerverkehrs-Kontrollzentrum; Beschwerdelegitimation; anwendbares Bewilligungsverfahren
Leitsätze
Die durch die zusätzlichen Fahrten des Schwerverkehrs-Kontrollzentrums bedingte Lärmmehrbelastung ist, wenn sie gemäss dem Anhang 3 der LSV gemittelt bzw. auf die ganze Tages- oder Nachtzeit bezogen wird, als solche kaum feststellbar. Einzelne Vorbeifahrten können indessen von den Anwohnern wahrgenommen werden und unter Umständen störend wirken. Zudem werden die Beschwerdeführer eine – allerdings beschränkte – Sichtverbindung mit dem Kontrollzentrum haben, und die Installation der Anlagen könnte mit gewissen Störungen für die Nachbarschaft verbunden sein. Eine solche faktische Betroffenheit genügt, um eine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 103 lit. a OG – und somit auch für das bundesgerichtliche Verfahren – zu bejahen (E. 2.3). Zentren für Schwerverkehrskontrollen (Art. 3 lit. n NSV) bilden nur dann Bestandteile der Nationalstrasse, wenn sie in deren Bereich erstellt werden. Werden sie dagegen räumlich getrennt vom…
Zeitschrift URP
URP 2007 494
Publikationsart
Entscheid