Errichtung einer Tiefgarage; Revision der Nutzungsplanung; Massnahmenplan Luftreinhaltung
Leitsätze
Wenn bei der Revision eines Nutzungsplans eine bestehende durch eine Bauzone anderer Art ersetzt wird, müssen die Behörden die raumplanerischen Ziele und Grundsätze von Bund und Kantonen sowie die eidgenössischen Umweltschutzvorschriften berücksichtigen (E. 3.1). Ist der Bau einer Tiefgarage unverbindlich geplant, kann sich das Kantonsgericht auf die Feststellung beschränken, dass eine solche Anlage (mit der höchstmöglichen Kapazität) die LSV und LRV einzuhalten habe (E. 3.3). Der Massnahmenplan nach Art. 44a Abs. 1 USG und Art. 31 ff. LRV ist ein Koordinationsinstrument für die Anordnung von spezifischen Massnahmen zur Verbesserung der Luftqualität im Anschluss an die umfassende Prüfung einer komplexen Situation. Die Ozonproblematik weist eine kantonale, nationale und sogar internationale Dimension auf, die nach Lösungen gleicher Ordnung ruft. Die Massnahmen zur Emissionsreduktion dieses Luftschadstoffs müssen deshalb auf jeder dieser Ebenen…
Zeitschrift URP
URP 2008 263
Publikationsart
Entscheid