Fluglärm; enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch
Leitsätze
Die kritische Höhe des enteignungsrechtlich relevanten direkten Überflugs über Wohngebiete lässt sich nicht generell festlegen, sondern lediglich eingrenzen. Sie bestimmt sich nach den konkreten Umständen und dem schutzwürdigen Interesse des jeweiligen Eigentümers (E. 5.–5.3). Im vorliegenden Fall sind die Überflüge nicht als direkter Eingriff ins Grundeigentum zu werten, da keine regelmässigen direkten Überflüge in geringer Höhe stattfinden (E. 5.5). Für die Vorhersehbarkeit der Lärmeinwirkungen ist bei der Überbauung eines Grundstücks oder beim Ausbau eines bestehenden Gebäudes darauf abzustellen, ob der Werkvertrag vor dem 1. Januar 1961 abgeschlossen worden ist oder ob der Baubeginn in die Zeit vor diesem Datum fällt (E. 7). Immissionen, die im Wesentlichen erst nach dem 1. Januar 1961 eingetreten sind, können dem Nachbarn eines Flughafens bei der Beurteilung der Spezialität nicht als Lärmvorbelastung zur Last gelegt werden (E. 8). Ein…
Zeitschrift URP
URP 2008 207
Publikationsart
Entscheid