Fuss- und Wanderwegplanung im Bereich eines Flachmoors
Leitsätze
Flachmoore von nationaler Bedeutung sind ungeschmälert zu erhalten. Vor dauernden Schäden durch Trittbelastung sind sie zu schützen. Auch haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die touristische und die Erholungsnutzung mit dem Schutzziel in Einklang stehen (E. 7). Der in der Wandersaison viel begangene Barfusswanderweg von Jakobsbad nach Gontenbad führt teilweise durch ein Flachmoor. Das Betreten des Flachmoors durch eine Vielzahl von Wanderinnen und Wanderern fügt diesem erheblichen Schaden zu, was sich mit dem bundesrechtlich geforderten Moorschutz nicht verträgt. Die Aufnahme des Wanderwegs in den Fuss- und Wanderweg-Netzplan für den betreffenden Bezirk und die damit verbundene Öffentlicherklärung des Wanderwegs sind daher unzulässig (E. 8). Die Sache ist deshalb zu neuer Entscheidung betreffend Linienführung zurückzuweisen (E. 9).
Zeitschrift URP
URP 2008 268
Publikationsart
Entscheid