Luxushotel Alpina Gstaad; Nutzungsplanung; lärmrechtliche Beurteilung künftigen Verkehrsaufkommens
Leitsätze
Das Bundesgericht erlegt sich bei der Überprüfung von Verkehrsprognosen grosse Zurückhaltung auf. Es ist die Bauherrschaft, die das Risiko einer Fehlprognose trägt (E. 6.2.1). Die in den verschiedenen Gutachten für das Alpina-Projekt getroffenen Annahmen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens erscheinen plausibel, insbesondere auch jene bezüglich der Nachtfahrten (E. 6.2.2–6.2.7). Wenn künftige Bauprojekte ungewiss, d.h. weder bewilligt noch öffentlich aufgelegt sind, besteht keine Ermittlungspflicht bezüglich der Zu- oder Abnahme allfälliger Lärmimmissionen dieser Anlagen (E. 6.3). Die Lärmschutzverordnung stellt auf den durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehr im Jahresmittel ab. Hochsaisonale Spitzenbelastungen sind im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung zu berücksichtigen (E. 7).
Zeitschrift URP
URP 2008 242
Publikationsart
Entscheid