Zuständigkeit für den Erlass einer Altlasten-Kostenverteilungsverfügung
Leitsätze
Gestützt auf den Wortlaut von Art. 32d Abs. 4 USG muss diejenige Behörde, welche eine Sanierungsmassnahme durchführt, ebenfalls über die altlastenrechtliche Kostenverteilung entscheiden. Dies ist zudem aufgrund des engen Sachzusammenhangs und aus Praktikabilitätsgründen nahe liegend (E. 2.3). Auch wenn die kantonale Behörde im vorliegenden Fall keine formelle Sanierungsverfügung erlassen hatte, lag die materielle Verfahrens(beg)leitung der Sanierung des Bereichs «Busgate/Vorfeldzone Süd» des Flughafens Kloten faktisch bei ihr allein (E. 3.5.1). Zwar verlangt Art. 41 Abs. 2 Satz 1 USG, dass die ein anderes Bundesgesetz vollziehende Behörde auch das USG zu vollziehen hat. Dieses Sanierungsverfahren steht jedoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem luftfahrtrechtlichen Plangenehmigungsverfahren auf Bundesebene. Auch aus einer Kompetenz des Bundes zur Erstellung und Führung des Altlastenkatasters im Flughafenbereich lässt sich trotz der sehr weit…
Zeitschrift URP
URP 2008 827
Publikationsart
Entscheid