Verbot des Ausbringens oder der Ablagerung von potenziell wasserverunreinigenden Stoffen ausserhalb eines Gewässers
Entscheid
BGer Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 09.01.2009
Relevante Erlasse
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 6 (Abs. 2)
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 70 (Abs. 1 lit. a)
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 70 (Abs. 1 lit. a)
Leitsätze
Der Verhaltensstörer hat die strafrechtliche Verantwortung für die Gefährdung des Wassers zu tragen (E. 2). Dabei setzt der Straftatbestand eine konkrete Gefährdung des Wassers voraus. Eine solche ist gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (E. 3). Es ist damit die Frage zu beantworten, ob das Ausfliessen der Gülle die nötige Intensität erreicht hat, um auf eine konkrete Gefährdung der Qualität des Wassers zu schliessen (E. 3.1). Der Sachverhalt wurde nicht genügend abgeklärt, um diese Frage zu beantworten (E. 3.2).
Zeitschrift URP
URP 2009 166
Publikationsart
Entscheid