Katastrophenschutz; direkte Anwendbarkeit von Art. 10 USG bei bestehenden Rohrleitungen; Kostentragung
Leitsätze
Art. 10 USG kann auf bestehende Rohrleitungen, auf welche die Bestimmungen der Störfallverordnung (StFV) keine Anwendung findet, weiterhin unmittelbar angewendet werden. Es ist daher gestützt auf diese Generalklausel zulässig, zusätzliche Schutzmassnahmen anzuordnen (E. 4.3.2 und 4.3.4). Somit kann das Bundesamt für Energie (BFE) als Aufsichtsbehörde eine Risikoanalyse und gestützt darauf unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes Massnahmen zur Reduktion des Risikos verlangen (E. 4.4). Im Hinblick auf die Kostentragung geht das Verursacherprinzip gemäss Art. 2 USG im Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 USG der Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 RLG vor, da es durch die indirekte Verhaltenslenkung durch Kostenauferlage zu einem besseren Katastrophenschutz führt. Die Kosten für die Verlegung der Hochdruckgasleitung hat deshalb deren Inhaber zu tragen (E. 7.4 – 7.5).
Zeitschrift URP
URP 2009 485
Publikationsart
Entscheid