Lärmemissionen einer Wärmepumpe; Vorsorgeprinzip
Hinweis
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 12.05.2009
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 11 (Abs. 2)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 23
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 7 (Abs. 1)
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 7 (Abs. 1)
Leitsätze
Für die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Die Baubewilligungsbehörde darf sich nicht darauf beschränken, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen zu kumulieren sind (E. 3.3).
Zeitschrift URP
URP 2009 541
Publikationsart
Entscheid