Gewässerschutz; Behandlung von Abwasser aus einem Autogewerbebetrieb
Leitsätze
Die Verdünnung oder Vermischung von Industrieabwasser ist grundsätzlich unzulässig; sie kommt nur in Betracht, wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist und auch das Verbot der Mehrbelastung eingehalten wird (E. 4.3 und 4.5). Massnahmen zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen; die Verfahren müssen sich in der Praxis bewährt haben, sicher durchführbar und wirtschaftlich sein (E. 4.4). Eine getrennte Vorbehandlung und Wiederaufbereitung von Abwasser aus der Karosserie- bzw. der Motoren- und Chassisreinigung erscheint zwar möglich, bedingt aber zwei getrennte Abwassersysteme, was mit höherem Wartungsaufwand und erheblichen Mehr- kosten verbunden ist. Die Vermischung von Abwasser ist daher bei biologischen Systemen aufgrund ihrer spezifischen Vorteile zuzulassen (E. 4.6). Diese Vorteile sind in der Reduktion des Trinkwasserverbrauchs und der anfallenden Abwassermenge zu sehen und entsprechen…
Zeitschrift URP
URP 2009 648
Publikationsart
Entscheid