Lärm- und Geruchsimmissionen durch Hühnerzucht
Leitsätze
Eine raumplanerisch begründete Nutzungsvorschrift kann neben den bundesrechtlichen Lärmvorschriften ihren selbständigen Gehalt behalten, sofern die entsprechenden kantonalen und kommunalen Bestimmungen raumplanerische Ziele verfolgen und nicht bloss die Zuordnung der verschiedenen Zonen zu den jeweiligen Empfindlichkeitsstufen bezwecken. Folglich können störende Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, durch kommunales und kantonales Recht untersagt werden, auch wenn die Lärmemissionen bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten (E. 2.1). In der vorliegenden Kernzone, wo eine gemischte Nutzung angestrebt wird und aus planerischer Sicht auch die ursprüngliche land- wirtschaftliche Nutzung möglich bleiben soll, ist eine hobbymässige Tierhaltung grundsätzlich zulässig (E. 2.2). Da die hobbymässige Hühnerzucht keine landwirtschaftliche Anlage darstellt, sind die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 LSV nicht…
Zeitschrift URP
URP 2009 666
Publikationsart
Entscheid