Sanierung von Altlasten; Pflicht zur Durchführung einer Detailuntersuchung
Hinweis
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 07.07.2009
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 32c (Abs. 1)
Leitsätze
Um ein Sanierungsprojekt eines belasteten Standorts in Angriff zu nehmen, muss keine eigentliche Detailuntersuchung im Sinne von Art. 14 f. AltlV durchgeführt werden, falls die Belastung der betroffenen Parzellen bereits aktenkundig ist und die Ergebnisse zahlreicher Untersuchungen einzelner Flächen vorliegen, welche gesamthaft gesehen einer Detailuntersuchung gleichwertig erscheinen. Weitere allenfalls notwendige Proben können im Rahmen des Sanierungsprojekts durchgeführt werden (E. 3.2).
Zeitschrift URP
URP 2009 647
Publikationsart
Entscheid