Le droit de recours des organisations écologistes : quelques perspectives ouvertes par la Convention d’Aarhus
Zusammenfassung
Das in Art. 55 ff. USG und Art. 12 ff. NHG vorgesehene Verbandsbeschwerderecht richtet sich hauptsächlich gegen Verfügungen (oder planerische Massnahmen), die vor dem Bau oder vor der Inbetriebnahme einer Anlage erlassen werden. Zusätzlich ist das Verbandsbeschwerderecht im Fall von Art. 55 ff. USG strikt an die Umweltverträglichkeitsprüfung gebunden. Auch wenn die Aarhus-Konvention den Fokus auf dieses Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren (Art. 6) richtet, so garantiert sie einen weitergehenden Anwendungsbereich in Bezug auf das Recht über den Zugang zu den Gerichten. Tatsächlich zwingt Art. 9 § 3 f. die Staaten, den Mitgliedern der Öffentlichkeit, worin auch Verbände eingeschlossen sind, ein «angemessenes und effektives» Rechtsmittel für alles zu gewähren, was das nationale Umweltschutzrecht betrifft. Im Lichte der Praxis der Anwendungsorgane der Konvention und der Gesetzgebung der Nachbarstaaten, könnte diese Verpflichtung nicht nur zu…
Zeitschrift URP
URP 2009 813
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag