Gewässerschutz; Bemessung von Abwasseranschlussgebühren bei nachträglichen baulichen Veränderungen
Leitsätze
Das in Art. 60a Abs. 1 GSchG statuierte Verursacherprinzip entfaltet seine Wirkungen vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren, welche einen Bezug zur produzierten Abwassermenge haben müssen. Es gilt an sich ebenfalls für die einmaligen Abwasseranschlussgebühren, doch dürfen für deren Berechnung auch noch andere kausalabgaberechtliche Grundsätze berücksichtigt werden. Allein darin, dass für die Bemessung der Anschlussgebühr auf Grössen abgestellt wird, welche sich am Wert der Liegenschaft orientieren, liegt noch keine Verletzung des Verursacherprinzips (E. 3.2). Das Erheben einer ergänzenden Anschlussgebühr bei nachträglichen baulichen Veränderungen, die den Wert der Liegenschaft steigern, ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar (E. 3.3). Es liegt weder ein Verstoss gegen das Willkürverbot (E. 3.5) noch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor (E. 3.6).
Zeitschrift URP
URP 2009 896
Publikationsart
Entscheid