Altlasten-Detailuntersuchung; Realleistungspflicht
Leitsätze
Bilden mehrere Grundstücke einen belasteten Standort, so ist es sachgerecht und im Sinne einer effizienten Altlastenbearbeitung, vorerst einen Inhaber zu den notwendigen Untersuchungen zu verpflichten. Wird jedoch der Sanierungsprozess wegen der strittigen Handlungspflicht verzögert, so sieht Art. 32c Abs. 3 USG die behördliche Ersatzvornahme vor, welche das Verfahren beschleunigen sowie Gerichtsverfahren vermeiden soll. Im vorliegenden Fall ist es gerechtfertigt, den Kanton einerseits in seiner Stellung als Verantwortlicher für die Umsetzung des Umweltschutzrechts und anderseits als Inhaber eines grossen Teils des eventuell sanierungsbedürftigen belasteten Standorts zur Vornahme der noch notwendigen, für den ganzen Standort koordiniert durchzuführenden Untersuchungen zu verpflichten (E. 2.4).
Zeitschrift URP
URP 2010 583
Publikationsart
Entscheid