Fluglärm; enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche durch Ostanflüge
Leitsätze
Bei der Festsetzung des Stichtags auf den 1. Januar 1961 für die Vorhersehbarkeit der Fluglärmimmissionen im Einzugsbereich der schweizerischen Landesflughäfen handelt es sich nach steter Praxis des Bundesgerichts um eine allgemeingültige Regel. Diese kommt in allen Verfahren zu Anwendung, in denen es um die Enteignung von Nachbarrechten wegen des Betriebs einesLandesflughafens geht, unabhängig davon, auf welche konkreten Ursachen die Änderungen des Flugbetriebs zurückzuführen sind (E. 7.1). Der Flughafen Zürich wurde von Beginn an für den interkontinentalen Flugverkehr konzipiert und mit einem kreuzförmigen Pistensystem versehen, das Starts und Landungen in verschiedene Richtungen erlaubt. Damit waren die Lärm-Auswirkungen durch die Zunahme des Luftverkehrswachstums und durch allfällige Änderungen einmal festgelegter Start- und Landerichtungen für die von den Ostanflügen betroffenen Grundeigentümer spätestens ab dem 1. Januar 1961 vorhersehbar…
Zeitschrift URP
URP 2010 597
Publikationsart
Entscheid