Gewässerschutz; Sicherung angemessener Restwassermengen; Rechtsweggarantie
Leitsätze
Für Angelegenheiten, die der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unterliegen, kommt der Ausschluss der Beurteilung durch ein oberes kantonales Gericht nur in Ausnahmefällen in Betracht, namentlich für nicht justiziable, politisch bedeutsame Verwaltungsakte (E. 1.2). Die Erteilung von Wasserkraftkonzessionen hat zwar eine politische Komponente. Der angefochtene Konzessionsakt des Landrats umfasst jedoch nicht einzig den Verleihungsakt, sondern regelt auch Fragen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere die Sicherung angemessener Restwassermengen. Diese Aspekte sind justiziabel und weisen keinen vorwiegend politischen Charakter auf, für welche der Kanton anstelle eines oberen Gerichts den Landrat als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen könnte (E. 1.3).
Zeitschrift URP
URP 2010 593
Publikationsart
Entscheid