Lärmsanierung Eisenbahnen; Erweiterung einer Eisenbahnstrecke
Leitsätze
Nicht als wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV gelten gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) Änderungen im Betrieb oder an der Infrastruktur ortsfester Eisenbahnanlagen, wenn deren Emissionen im Emissionsplan berücksichtigt sind. Bei nicht wesentlichen Änderungen richtet sich die Lärmsanierung nach den speziellen (und dem USG vorgehenden) Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) und der entsprechenden Verordnung (VLE) (E. 5.3. und 5.4). Die in Anhang 4 Ziff. 33 Abs. 1 LSV vorgesehene Pegelkorrektur (sogenannter Schienenbonus) wurde eingeführt, weil gemäss sozio-akustischen Studien ermittelt wurde, dass der Bahnlärm als weniger störend wahrgenommen wird als der Strassenlärm. Bei divergierenden wissenschaftlichen Erkenntnissen liegt es in der politischen Verantwortung von Bundesrat und Verwaltung, die konkret anwendbaren Grenzwerte und allenfalls eine…
Zeitschrift URP
URP 2010 628
Publikationsart
Entscheid