Lärmschutz; Kindertagesstätte in einer ruhigen Wohnzone
Leitsätze
Die Nutzung einer Liegenschaft als Kindertagesstätte ist mit der Wohnnutzung eng verwandt und somit mit dem Zweck der Wohnzone vereinbar. Der Lärm von Kindern ist für ein solches Quartier typisch und wird von der Mehrheit der Bevölkerung auch in einer ruhigen Zone (90 Prozent Wohnanteil) als ortsüblich und weniger als störend empfunden (E. 4.4). Bei der Erweiterung der Kindertagesstätte handelt es sich um eine Änderung einer neurechtlichen Anlage, so dass die Lärmemissionen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV zu beurteilen sind. Da für die Beurteilung von Kinderlärm keine Planungswerte festgelegt worden sind, müssen die Immissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV nach den Artikeln 15, 19 und 23 USG beurteilt werden. Folglich muss die Anlage das Immissionsniveau einhalten, bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten (E. 4.5). Eine über drei Halbtage pro Woche weitergehende Beschränkung der Spielplatznutzung als…
Zeitschrift URP
URP 2010 645
Publikationsart
Entscheid