Verpflichtung zur Untersuchung eines belasteten Standorts; Rechtsnachfolge infolge Fusion
Leitsätze
Ein Rechtsmittelentscheid, der die Verpflichtung zur Durchführung einer altlastenrechtlichen Voruntersuchung zum Gegenstand hat, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Zwischenentscheid. Dieser ist nur bei Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils anfechtbar (E. 1.2.3). Es kann offen bleiben, ob dies auch für die bernische Verwaltungsrechtspflege gilt, da mit Blick auf die Höhe der vorzuschiessenden Kosten und die mögliche Dauer des Sanierungsverfahrens von einem für eine selbständige Anfechtung genügend starken Nachteils auszugehen ist, auch wenn die Kosten später auf die Verursacherin oder den Verursacher oder allenfalls auf das Gemeinwesen überwälzt werden können (E. 1.2.6). Die Realleistungspflicht trifft grundsätzlich die Inhaberin oder den Inhaber eines belasteten Standorts (sog. Zustandsstörer). Diese oder dieser muss die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen durchführen oder durchführen lassen (E.…
Zeitschrift URP
URP 2010 630
Publikationsart
Entscheid