Lärmimmissionen eines Schiessstandes; Einhaltung vorsorglicher Massnahmen
Auszug
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 30.06.2010
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 11 (Abs. 2)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 12
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 12
Leitsätze
Der Umstand, dass ein Schiessstand die Immissionsgrenzwerte einhält, entbindet im Rahmen seiner Sanierung nicht von der Pflicht, die verankerte vorsorgliche Emissionsbegrenzung zu beachten. Die emissionsbegrenzenden Massnahmen müssen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sein sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand halten. Im vorliegenden Fall sind weder technische Massnahmen noch eine Verkürzung der Schiesszeit gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG aufzuerlegen (E. 3.4).
Zeitschrift URP
URP 2010 705
Publikationsart
Entscheid