Wasserbau; Korrektion von Fliessgewässern
Leitsätze
Die Verlegung eines Bachs auf einer Länge von ca. 50 m, die mit Kosten von etwa CHF 250‘000.– verbunden ist, unterliegt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (E. 3.2). Auch wenn das Vorhaben nicht zu den vordringlichsten Massnahmen des örtlichen Hochwasserschutzes gehört und mit ihm auch private Bauinteressen begünstigt werden, steht seine Genehmigung nicht im Widerspruch zu Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG. Diese Bestimmung, wonach ein Fliessgewässer nur verbaut oder korrigiert werden darf, wenn dies dem Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten dient, setzt nicht voraus, dass eine hohe Gefährdung besteht oder dass durch die Korrektion eine starke Verbesserung des Schutzes erfolgt (E. 6.3.5). Es muss nicht noch zusätzlich geprüft werden, ob mit der vorgesehenen Massnahme der Zustand des Gewässers verbessert werden kann. Die Bestimmung von Art. 37 Abs. 1 lit. c GSchG enthält lediglich eine alternative Voraussetzung für die Verbauung und…
Zeitschrift URP
URP 2010 717
Publikationsart
Entscheid