Mobilfunkanlage; Bedeutung neuer wissenschaftlicher Studien
Leitsätze
Es ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des Bundesgerichts, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (E. 4.2.2). Studien, welche wissenschaftlichen Massstäben nicht zu genügen vermögen oder die auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht überprüft worden sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Ein Abstellen auf vorläufige Erkenntnisse hätte eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zur Folge (E. 4.2.3). Weder gibt es zurzeit allgemein anerkannte Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität noch konnte ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden nachgewiesen werden (E. 4.2.4). I
Zeitschrift URP
URP 2010 871
Publikationsart
Entscheid