Beschwerdelegitimation; Abgabe zur Sanierung von Altlasten
Leitsätze
Die Beiträge, die vom Bund den Kantonen ausgerichtet werden, bezwecken in erster Linie, die bei den Kantonen verbleibenden Ausfallkosten teilweise abzugelten. In der Regel kommen deshalb einzig die Kantone als Subventionsberechtigte in Betracht. Bei den Siedlungsabfalldeponien werden jedoch die Kosten der kostenpflichtigen Verursacher abgegolten. Deshalb sind auch diese anspruchsberechtigt, obwohl sie nicht Adressaten der Beitragsverfügung sind. Daran ändert auch die Ausrichtung des Abgeltungsverfahrens auf die Kantone nichts. Die Ausrichtung auf die Kantone erscheint wegen deren Funktion als Schaltstelle in Kostenfragen gerechtfertigt und verfahrensökonomisch sinnvoll und entspricht dem Umstand, dass diese die Verantwortung für die Sanierung tragen (E. 4.4). Diese Anspruchsberechtigung hat zur Folge, dass die als Zustandsstörerin voraussichtlich kostenpflichtige Beschwerdeführerin zu einer Drittbeschwerde «pro Adressat» legitimiert ist, sofern sie ein…
Zeitschrift URP
URP 2011 159
Publikationsart
Entscheid