Solaranlage; Intensivierung der Wohnnutzung einer landwirtschaftlichen Baute
Leitsätze
Solaranlagen sind gestützt auf das Raumplanungsgesetz in Bau- und Landwirtschaftszonen zu bewilligen, sofern sie sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen der Baute integriert sind. Verzichtete man auf dieses Erfordernis und verlangte man lediglich eine sorgfältige Integration in die Umgebung, würde die im Raumplanungsgesetz festgesetzte gesetzliche Bestimmung ufer- und konturlos. Die im vorliegenden Fall neben einem Maiensäss freistehenden, direkt auf der Erde installierten Solarzellen und Sonnenkollektoren ohne körperlichen Zusammenhang zur Hauptbaute sind daher nicht zu bewilligen (E. 3). Solaranlagen, die dazu dienen, die Alphütte mit Strom und Warmwasser zu versorgen und zu beheizen, so dass sie ganzjährig bewohnt werden könnte, stellen eine Nutzungsintensivierung dar, die nicht zu bewilligen ist (E. 4.3.1 und 4.3.3).
Zeitschrift URP
URP 2011 203
Publikationsart
Entscheid