Verursacherprinzip; Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen
Leitsätze
Indem Art 32a USG präzisiert, dass die Kostenlast «mit Gebühren oder anderen Abgaben» überbunden werden muss, schliesst diese Bestimmung eine Finanzierung über Steuern aus und verlangt die Finanzierung mittels Kausalabgaben (E. 4.2). Obwohl der Bundesgesetzgeber keine Übergangsbestimmungen für die Umsetzung von Art. 32a USG und vom Verursacherprinzip vorgesehen hat, verfügen die Kantone, bzw. die Gemeinden, heutzutage über keinen Spielraum mehr in der Umsetzung dieses Prinzips, da die Frist von drei bis fünf Jahren für die tatsächliche Umsetzung dieser Rechtsbestimmung schon längst überschritten ist (E. 4.3.2). Das Umweltschutzgesetz des Bundes verpflichtet die Gemeindwesen nicht, eine analytisch differenzierte Rechnungslegung zu halten, welche die Entsorgungskosten der Siedlungsabfälle von den anderen Kosten unterscheidet. Wenn ein Gemeindewesen eine undifferenzierte Rechnungslegung im Bereich der Abfallentsorgungskosten (gemischte Gebühren)…
Zeitschrift URP
URP 2011 417
Publikationsart
Entscheid