VASA-Abgeltungen; anwendbares Recht; Tragung von Ausfallkosten
Auszug
BVGer, Urteil vom 07.04.2011 (A-6403/2010)
Relevante Erlasse
SR a814.01, alt Bundesgesetz über den Umweltschutz (aUSG)
(07.10.1983)
Art. 32e (Abs. 3 Bst. c)
SR a814.01, alt Bundesgesetz über den Umweltschutz (aUSG)
(07.10.1983)
Art. 32e (Abs. 3 Bst. c)
Leitsätze
Die heutige Rechtslage mit der ausschliesslichen Zuständigkeit der Kantone für die Gesuchseinreichung und dem Zahlungsverkehr für VASA-Abgeltungen schliesst nicht aus, dass von einem Privaten (vor-)finanzierte Ausfallkosten teilweise zurückerstattet werden. Bereits vor der Revision vom 1. November 2006 sah das USG Abgeltungen für Ausfallkosten bei der Sanierung von durch Abfälle belasteten Standorten vor. Es kannte jedoch keine ausdrückliche Pflicht, wonach das Gemeinwesen die Ausfallkosten zu tragen hat. Die Ausrichtung von VASA-Abgeltungen setzte somit einzig voraus, dass Ausfallkosten rechtskräftig festgestellt wurden (E. 4.2).
Zeitschrift URP
URP 2011 666
Publikationsart
Entscheid