Verursacherprinzip; Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen; Änderung der Rechtsprechung
Leitsätze
Die bundesrechtliche Rechtsprechung wonach das Gewicht des Verursacherprinzips bei der Siedlungsabfallentsorgung in erster Linie auf der Finanzierungsfunktion liegt (vgl. auch URP 2006 859) muss korrigiert werden: Eine solche Rechtsprechung entfernt sich in unzulässiger Weise sowohl vom gesetzgeberischen Willen, welcher aus dem Wortlaut des Art. 32a USG hervorgeht, als auch vom Zweck dieser Bestimmung. Eine mengenunabhängige Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) kann zur Finanzierung von Abfallanlagen, welche unabhängig von ihrer effektiven Nutzung aufrechterhalten werden müssen, erhoben werden (Art. 32a Abs. 1 Bst. b-e USG). Das Verhältnis zwischen der Grundgebühr und der mengenabhängigen Gebühr (wie z.B. eine Sackgebühr) muss ungefähr dem Verhältnis zwischen den Fixkosten (einem Drittel) und den variablen Kosten (zwei Dritteln) entsprechen. Um dem Wortlaut und Zweck von Art. 32a USG gerecht zu werden, muss die variable Gebühr (Art. 32a Abs. 1 Bst.…
Zeitschrift URP
URP 2011 651
Publikationsart
Entscheid