Beschwerdelegitimation der Organisationen gegen Anordnungen über Restwassersanierungen; Lauf der Beschwerdefrist bei unterbliebener Eröffnung
Leitsätze
Anordnungen über Restwassersanierungen erfolgen in Erfüllung einer Bundesaufgabe und wirken sich auf die Belange des Naturschutzes aus, weshalb die ideelle Verbandsbeschwerde ergriffen werden kann (E. 2.2.1). Solche Verfügungen unterstehen diesem Beschwerderecht auch dann, wenn sie ausschliesslich zu ökologischen Verbesserungen führen (E. 2.2.3). Die angefochtene Verfügung hätte deshalb den beschwerdeberechtigten Organisationen eröffnet werden müssen (E. 2.2.4). Aus mangelhafter Eröffnung darf der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen. Die Rechtsmittelfrist begann deshalb für den Beschwerdeführer nicht im Anschluss an die Konzessionserteilung zu laufen. Da er jedoch nicht innert angemessener Frist ab Kenntnisnahme von der Wiederinbetriebnahme der Kraftwerke, sondern erst längere Zeit danach reagierte, erweist sich die Beschwerdeerhebung als verspätet (E. 2.3).
Zeitschrift URP
URP 2012 47
Publikationsart
Entscheid