Lärmschutz; Lärmsanierung eines Strassenabschnitts; Kostentragung
Leitsätze
In einem Lärmsanierungsverfahren muss der Inhaber der zu sanierenden Anlage grundsätzlich alle Massnahmen finanzieren, die zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlich sind. Werden Erleichterungen gewährt, darf dies nicht dazu führen, dass den Grundeigentümern, erhebliche Mehrkosten für die Überbauung ihrer Parzellen entstehen (E. 5.6). Vorliegend handelt es sich um die Sanierung der N08 mittels eines lärmarmen Belages. Zwar haben die Verkehrs- und Lärmprognosen ergeben, dass bei einer Überbauung der Parzellen des Beschwerdeführers die Immissionsgrenzwerte durch einfache bauliche und gestalterische Massnahmen eingehalten werden können (E. 5.6.1). Es ist aber zu berücksichtigen, dass solche Prognosen mit Unsicherheiten behaftet sind. Sollte sich im Zeitpunkt der Überbauung der Parzellen ergeben, dass einfache bauseitige Massnahmen nicht ausreichen, sondern erhebliche Zusatzkosten für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auf den Parzellen…
Zeitschrift URP
URP 2012 548
Publikationsart
Entscheid