Gewässerschutz; Spülung von Stauräumen; Sanierung von Wasserentnahmen
Leitsätze
Art. 40 GSchG regelt die Spülung von Stauräumen, welche insbesondere der Entfernung von angesammelten Sedimenten zur Erhaltung des nutzbaren Stauinhalts dient. Dass mit den Stauraumspülungen kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses einhergehen, ändert nichts daran, dass die umstrittenen Anordnungen unter Art. 40 GSchG zu subsumieren sind, andernfalls die Bestimmung ihres wesentlichen Gehalts entleert würde. Ob die Anwendung von Art. 39a GSchG auf den beim «kurzfristigen Anfahren und Abstellen der Turbinen bei Wasserkraftwerken» entstehenden Schwall und Sunk beschränkt bleibt, oder ob die Bestimmung auch andere «kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer» erfasst, kann vorliegend offen bleiben (E. 3.5). Nach Anpassung des Grobrechens der Stauwehranlage des Kleinkraftwerks (Herausbrechen jedes zweiten Rechenstabs) kann mit jährlich rund 27 Stauraumspülungen gerechnet werden, d.h. mit ebenso vielen wie in…
Zeitschrift URP
URP 2012 631
Publikationsart
Entscheid