Zugang des Motorfahrzeugverkehrs im Wald
Auszug
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 07.03.2010 (1C_524/2010)
Relevante Erlasse
SR 921.0, Bundesgesetz über den Wald (WaG)
(04.10.1991)
Art. 15
kantonales / kommunales Recht
Allgemein
kantonales / kommunales Recht
Allgemein
Leitsätze
Die Verpflichtung für Anwohner, eine Bewilligung für die motorisierte Zufahrt zu ihren Liegenschaften einzuholen, welche nicht im Zusammenhang mit der forstwirtschaftlichen Nutzung stehen, respektiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und erfüllt ein öffentliches Interesse: Der Motorfahrzeugverkehr auf den Waldstrassen stört und bedroht das Überleben und den Erhalt des Auerhuhns. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse, dass das generelle Fahrverbot in den primären Lebensräumen sowie der sekundären Lebensräumen der Auerhühner respektiert wird. Es ist folglich rechtmässig, keine generelle Ausnahme zugunsten der Anwohner vorzusehen und von ihnen eine Spezialbewilligung zu verlangen (E. 3.3).
Zeitschrift URP
URP 2012 686
Publikationsart
Entscheid