Moorschutz; Ausscheidung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen
Leitsätze
Die Kantone sind verpflichtet, ökologisch ausreichende Pufferzonen für Moore von nationaler Bedeutung auszuscheiden, um eine ungeschmälerte Erhaltung der Schutzobjekte sicherzustellen (E. 2.1). Vorliegend dient die Naturschutzumgebungszone II A dem Schutz des Wasserhaushaltes und der Fauna des Moorbiotops sowie der Verhinderung möglicher Nährstoffeinträge (E. 2.3 - 3). Das Verbot der Errichtung von Bauten und Anlagen in der Naturschutzumgebungszone II A ist geeignet und erforderlich, um den Schutz des empfindlichen Bereichs am Rand der Bauzone zum Moor hin vor neuen Störungen zu gewährleisten. Auch aufgrund der beschränkten Ausdehnung ist diese (faunistische) Pufferzone ohne weiteres verhältnismässig (E. 4.1 und 4.2). Unter dem Aspekt einer Nährstoff-Pufferzone ist die Naturschutzumgebungszone II A ebenfalls zu Recht ausgeschieden worden, weil durch die konkrete Nutzung des angrenzenden Parzellenteils des Beschwerdeführers als Haus- und Gemüsegarten…
Zeitschrift URP
URP 2012 906
Publikationsart
Entscheid