Gewässerschutz; getrennte Entsorgung von verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser / Lärmschutz; Verfahrenskoordination
Leitsätze
Verschmutzes und nicht verschmutztes Abwasser sind in der Regel getrennt zu entsorgen. Die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer ist allerdings möglich, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht erlauben. Die Umstellung einer bestehenden Kanalisation im Mischsystem auf eine Kanalisation im Trennsystem ist vorzunehmen, wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden. Vorliegend muss wegen der noch fehlenden Leitungen ein Teil des grösseren Gestaltungsplangebiets zunächst noch über die bestehende Kanalisation im Mischsystem entwässert werden. Da als endgültige Lösung die Entwässerung des gesamten Gebiets im Trennsystem vorgesehen ist, verletzt die geplante Entwässerung die Anforderungen des Gewässerschutzrechts nicht (E. 4.3).
Zeitschrift URP
URP 2013 66
Publikationsart
Entscheid