Mobilfunk; Baubewilligung
Auszug
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 18.06.2012 (1C_468/2011)
Relevante Erlasse
SR 814.710, Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
(23.12.1999)
Art. 3 (Abs. 3)
SR 814.710, Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
(23.12.1999)
Art. 3 (Abs. 3)
Leitsätze
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung ungenutzte Nutzungsreserven auf teilweise überbauten Nachbargrundstücken, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, für eine Mobilfunkantenne grundsätzlich noch nicht als OMEN zu berücksichtigen (E. 4.3). Das Grundstück, das an die Standortparzelle einer Antenne angrenzt und das mit drei Garagen und einem Gerätestand bebaut ist, aber noch über Freiflächen verfügt, gilt vorliegend mangels konkreter Hinweise auf Überbauungspläne nicht als unüberbaut. Die Parzelle ist daher nicht als OMEN zu qualifizieren (E. 4.4).
Zeitschrift URP
URP 2013 61
Publikationsart
Entscheid