Gewässerschutz; Gewässerraum; abstrakte Normenkontrolle einer kantonalen Vollzugsverordnung
Leitsätze
Die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes ermächtigt den Regierungsrat nicht zu kantonalem Verordnungsrecht, welches die bundesrechtlichen Vorgaben abändert oder materiell ergänzt (E. II.4.4.2-4.4.4). Die Kantone können nur insoweit Vorschriften zum Gewässerraum erlassen, als das Bundesrecht keine Bestimmungen enthält, so über die Zuständigkeiten für den Vollzug und das massgebende Verfahren (E. II.4.5.1). Die Mindestvorschriften von Art. 41a und 41b GSchV enthalten sehr weitreichende Vorgaben zur Festlegung des Gewässerraumbedarfs. Aus Art. 36a Abs. 1 GSchG ist denn auch keine Beschränkung der entsprechenden Kompetenzen des Bundesrates erkennbar (E. II. 5.1). Zudem regelt die Übergangsbestimmung zur GSchV die Abstände bis zur Festlegung der Gewässerräume durch die Kantone abschliessend (E. II.5.2.1). Die beanstandeten kantonalen Verordnungsbestimmungen ändern die bundesrechtlichen Regeln über die Gewässerabstände und die Messweisen in…
Zeitschrift URP
URP 2013 145
Publikationsart
Entscheid