Lärmschutz; Lärmprognose bei der befristeten Umnutzung eines Grundstücks zum Gartenterrassenbetrieb; Gewässerschutz; Abwasserentsorgung
Leitsätze
Kann bei einer neuen ortsfesten Anlage eine Überschreitung der Planungswerte beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, so ist die Behörde zur Erstellung einer Lärmprognose vor Erteilung der Baubewilligung verpflichtet, und zwar auch bei einer befristeten Bewilligung. Nur bei einer sehr kurzen Frist kann es sich rechtfertigen, geringere Anforderungen an die Lärmprognose zu stellen oder auf eine solche ausnahmsweise ganz zu verzichten, insbesondere wenn die Bewilligung sofort widerrufen werden kann. Vorliegend ist die Bewilligung der Umnutzung eines Grundstücks zum sommerlichen Gartenterrassenbetrieb inklusive Lager- und Ausschankpavillons auf zwei Jahre befristet und auf die Sommermonate beschränkt. Da aber eine Verlängerung der Bewilligung des provisorischen Gartenterrassenbetriebs nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint und Abklärungen der Lärmimmissionen für die geplante künftige Nutzung der Parzelle relevant sein könnten,…
Zeitschrift URP
URP 2013 349
Publikationsart
Entscheid