Lärmschutz; Beschwerdelegitimation beim Bau eines Fussballstadions mit Mantelnutzungen
Leitsätze
Nachbarn von Bauprojekten sind zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft, betroffen werden. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben (vgl. URP 2012 692). Die Betroffenheit von Anwohnern kann auch aus Immissionen herrühren, die vom Zubringerverkehr ausgehen, die ein Bauvorhaben verursacht. Das Bundesgericht hat eine kantonale Praxis als zulässig erachtet, welche die Legitimation von Anwohnern erst ab einer Verkehrszunahme von mindestens zehn Prozent bejaht. Die Rechtsprechung misst quantitativen Kriterien aber keine absolute Bedeutung zu, sondern beurteilt die legitimationsbegründende Betroffenheit in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse (E. 4 und 7). Die Legitimation der…
Zeitschrift URP
URP 2013 749
Publikationsart
Entscheid