Natur- und Landschaftsschutz; fakultative Begutachtung eines Kleinwasserkraftwerks durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ENHK
Leitsätze
Der Laubeggfall ist nicht in einem Bundesinventar nach Art. 5 NHG aufgeführt, weshalb nur eine fakultative Begutachtung über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung des Objekts durch die ENHK nach Art. 8 NHG in Betracht kommt (E. 5.2). Handelt es sich bei einem Projekt gemäss der zuständigen kantonalen Behörde um einen wichtigen Fall im Sinne von Art. 8 NHG, so muss die Sache der ENHK zugeleitet werden, damit diese entscheiden kann, ob sie eine Begutachtung vornehmen will. Der Entscheid, ob bei einem wichtigen Fall eine Begutachtung erfolgen soll, ist ausschliesslich der ENHK vorbehalten (vgl. BGE 136 II 214 E. 4.3 S. 222 f. = URP 2010 477) (E. 5.5). Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in die Landschaft durch den geplanten Bau eines Kleinwasserkraftwerks als geringfügig einzustufen, da die touristische Bedeutung des Laubeggfalls beschränkt ist und ihm als Landschaftselement lediglich eine geringe Bedeutung zukommt. Zudem bleibt aufgrund des schmalen…
Zeitschrift URP
URP 2013 721
Publikationsart
Entscheid