Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung infolge der Festsetzung von Gewässerräumen
Zusammenfassung
Der Gewässerraum gemäss Art. 36a GSchG bzw. Art. 41a und 41b GSchV ist durch die Kantone mit Instrumenten der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich festzulegen. Dabei gilt das für raumwirksame Tätigkeiten generelle Gebot pflichtgemässer Interessenabwägung. Das Bundesrecht bestimmt abschliessend, dass innerhalb des Gewässerraums nur sehr beschränkt neue Anlagen und landwirtschaftliche Nutzungen zulässig sind. Dadurch wird das Grundrecht der Eigentumsgarantie berührt. Wie bei andern eigentumsbeschränkenden Massnahmen gilt indessen als Grundregel, dass die Entschädigungslosigkeit der Regelfall, das Vorliegen einer materiellen Enteignung dagegen die Ausnahme darstellt. Ein allfälliger Entschädigungsanspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, das die Planungsmassnahme angeordnet hat (Kanton oder Gemeinde). Der Uferstreifen gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur GSchV bewirkt keine materielle Enteignung.
Zeitschrift URP
URP 2014 218
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag