Lichtimmissionen; Beschwerdelegitimation; Reduktion der Bahnhofbeleuchtung
Leitsätze
Die Beschwerdebefugnis kann sich auf Teile einer Anlage beschränken, sofern dadurch die Beurteilung von funktional zusammenhängenden Teilen nicht verhindert wird (E. 2.1). In Übertragung der Rechtsprechung zum Lärmschutz sind Nachbarn bei Lichtimmissionen zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn diese deutlich wahrnehmbar ist. Dies ist der Fall, wenn eine direkte Sichtverbindung zur Lichtquelle besteht, sofern die Beleuchtung eine gewisse Mindeststärke überschreitet. Fehlt eine direkte Sichtverbindung bzw. besteht eine grosse Entfernung und trägt die Beleuchtung zur Aufhellung des Nachthimmels bei, die für praktisch alle Bewohner einer Region sichtbar ist, müssen spezielle Umstände vorliegen, damit die für die Legitimation erforderliche besondere Betroffenheit zu bejahen ist. Die deutliche Wahrnehmbarkeit ist aufgrund qualitativer Kriterien (Art des Lichts) und quantitativer Kriterien (Ausmass der Raumaufhellung) zu beurteilen.…
Zeitschrift URP
URP 2014 588
Publikationsart
Entscheid