Gewässerschutz; Beseitigung der Gefährdung einer Grundwasserschutzzone durch eine Strassenanlage
Leitsätze
Bestehen in einer Grundwasserschutzzone S2 Anlagen, von denen eine wesentliche Gefährdung der Grundwasserfassung ausgeht, ist in erster Priorität die Beseitigung der Gefährdung zu prüfen. Hierfür müssen alle objektiv in Frage kommenden und erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, die eine Grundwasserverschmutzung nach praktischer Erfahrung ausschliessen. Kann die Gefährdung durch Sanierungsmassnahmen nicht ausgeschlossen werden, so muss die bestehende zonenwidrige Anlage innert angemessener Frist beseitigt werden. Ist dies nicht möglich, so hat die zuständige Behörde eine Frist zur Verlegung oder zur Aufgabe der Fassung festzusetzen. Anlagen des Strassenverkehrs können die Gewässerqualität erheblich beeinträchtigen (E. 3.2). Vorliegend wurden der Fassungsstrang und die Leitung bis zur Brunnstube zum Schutz der Fassung vor Schäden durch den Strassenbetrieb mit einer Betonplatte überdeckt, eine neue Strassenentwässerung gebaut und abgedichtet…
Zeitschrift URP
URP 2015 254
Publikationsart
Entscheid