Beschwerderecht der Organisationen; Einzelmassnahmen gegen Gänsesäger und Graureiher
Leitsätze
Die rechtliche Qualifikation einer behördlichen Anordnung, die den Abschuss von Tieren einer geschützten Art erlaubt, kann nicht davon abhängen, ob sie sich an Private oder an eine nachgeordnete Verwaltungseinheit richtet, denn die damit erzielten Aussenwirkungen unterscheiden sich weder von ihrer Art noch von ihrem Ausmass her. Erteilt die Verwaltungseinheit einem Privaten oder einer hierarchisch nachgeordneten Behörde eine Polizeierlaubnis (Abschussbewilligung), ist vom Vorliegen einer Verfügung auszugehen (E. 4.1.2). Auch aus Art. 12 NHG ergibt sich, dass Vorkehren staatlicher Stellen oder von Privaten, die ein Schutzziel im Sinne von Art. 1 NHG beeinträchtigen können, in Verfügungsform zu ergehen haben, was erst eine effektive Ausübung des Verbandsbeschwerderechts ermöglicht (E. 4.2.3). Schliesslich fordert auch die Aarhus-Konvention, dass umweltrechtlich relevante staatliche Vorkehren ungeachtet der spezifischen Handlungsform gerichtlich…
Zeitschrift URP
URP 2015 289
Publikationsart
Entscheid