Gewässerschutz; Verpflichtung zur Revitalisierung geeigneter Gewässerabschnitte
Leitsätze
Nutzungsplanerische Festlegungen werden prozessual wie Verfügungen behandelt und sind deshalb – auch von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen – grundsätzlich im Planungsverfahren anzufechten (E. 3.3). Danach hätten Einwendungen im Zusammenhang mit der zwei Wochen vor der Genehmigung des fraglichen Gestaltungsplans in Kraft getretenen Änderung der GSchV mittels Anfechtung dieses Nutzungsplans geltend gemacht werden müssen statt erst im anschliessenden Baubewilligungsverfahren. Da die Herausgabe des Genehmigungsbeschlusses an die Beschwerdegegner als Nichtverfahrensparteien vom Kanton jedoch verweigert wurde, kann es ihnen nicht zum Nachteil gereichen, dass sie nicht schon diesen Beschluss angefochten, sondern erst im Einspracheverfahren gegen die Testufer die Überprüfung des Gestaltungsplans verlangten (E. 3.4). Schüttungen in Seen waren schon bisher nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig. Daran hat sich durch das Inkrafttreten der…
Zeitschrift URP
URP 2015 301
Publikationsart
Entscheid