Nichtionisierende Strahlung; Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage; elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und ortsfesten Anlagen
Leitsätze
Bei ganz oder teilweise überbauten Grundstücken sind für die Ermittlung der Orte mit empfindlicher Nutzung künftig zulässige Nutzungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV) (E. 6.3.1). Es liegt vorliegend weder eine ausserordentliche Unternutzung einer einzelnen Parzelle noch ein anderer Ausnahmetatbestand vor, die einen Ort mit empfindlicher Nutzung begründen könnten (E. 6.3.2). Die streitige Mobilfunkanlage hält gesamthaft die Anforderungen der NISV zum Schutz von Menschen vor nichtionisierender Strahlung ein (E. 6.5). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob elektromagnetische Strahlung den Betrieb von Geräten und ortsfesten Anlagen beeinträchtigen kann. Vorliegend war zu beurteilen, ob die geplante Mobilfunkanlage zu elektromagnetischen Störungen in der Produktion bzw. der Qualitätssicherung der Druckmessgeräte der benachbarten Firma A. führen könnten, welche unter anderem in Verkehrsflugzeugen, im Autobau und…
Zeitschrift URP
URP 2015 417
Publikationsart
Entscheid